Weiterbildungskosten und Werbungskosten

Weiterbildugskosten und Kosten für Studienaufwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.

Erwerbstätige, die eine beruflich bedingte Fort- und Weiterbildung absolvieren, können die dabei entstehenden Kosten in voller Höhe als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und somit Steuern sparen. Das zu versteuernde Einkommen vermindert sich dann um diese Kosten, auf den Betrag in Höhe der Fort- und Weiterbildungskosten entfällt keine Einkommensteuer.

Ebenfalls als Werbungskosten können Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem weiteren Studium. Voraussetzung ist, dass dieses Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.

Was gehlört zu den Fort- und Weiterbildungskosten?

Zu den Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts gehören alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich stetig ändernden beruflichen Anforderungen anzupassen.

Steuerlich geltend machen kann der Arbeitnehmer also unter anderem Kosten, die durch Studien-, Prüfungs- und Seminargebühren entstehen. Weiterhin gehören Aufwendungen zum Erwerb von Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften) und Arbeitsmitteln wie etwa Computer, Software oder Schreibmaterialien zu den Werbungskosten. Kosten für die Fahrten zu Seminaren und Arbeits- und Lerngemeinschaften sowie Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Weiterbildungsmaßnahmen, die eine längere Reise erfordern, sind ebenfalls steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
Keine Werbungskosten sind dagegen Aufwendungen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung sowie der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen und nicht im Zusammenhang mit einer zu erwartenden Tätigkeit mit steuerpflichtigem Einkommen stehen.

Nachzuweisen sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungskosten durch Belege des Fortbildungsträgers und/oder (Zwischen-)zeugnisse, aus denen die Art der Fort- oder Weiterbildung erkenntlich ist. Aufwendungen für Studiengebühren, Fachliteratur und Arbeitsmaterialien werden dem zuständigen Finanzamt durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelegen glaubhaft gemacht.
Die Angaben zum Ort einer Lehrveranstaltung, zu ihrer Dauer sowie die Angabe der Entfernung zwischen Wohnung und Veranstaltungsort dienen der Ermittlung der abzusetzenden Reisekosten.
Übernachtungskosten werden ebenfalls durch Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs nachgewiesen.


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