Studienplatzklage

60 Prozent der Studienplätze in Deutschland werden über das bundesweite Hochschulzulassungsverfahren oder hochschulinterne Auswahlverfahren vergeben. Frei zugänglich sind somit nur 40 Prozent aller verfügbaren Studienplätze. In zulassungsbeschränkten Fächern ermöglicht eine Studienplatzklage oft, das Wunschstudium ohne lange Wartezeiten zu beginnen.

Für welche Fächer gilt das bundesweite Zulassungsverfahren?

Das bundesweite Hochschulzulassungsverfahren gilt für alle Numerus-Clausus-Fächer. Zu diesen Studiengängen gehören beispielsweise Humanmedizin und Zahnmedizin, Pharmazie, Tiermedizin, Psychologie und Jura. Die Entscheidung über die Zulassung zu diesen Fächern wird durch die Stiftung für Hochschulzulassungen getroffen. Kriterien dafür sind der im Abitur erzielte Notendurchschnitt sowie die Anzahl der Wartesemester nach einer zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnten Studienbewerbung. Der Notendurchschnitt für die Zulassung in einem Numerus-Clausus-Fach wird jährlich neu bestimmt. Ohne Bestnoten im Abitur ist eine schnelle Zulassung in diesen Studiengängen fast unmöglich.

Hochschulinterne Zulassungsverfahren

Viele Hochschulen haben für die Vergabe ihrer Studienplätze außerdem interne Zulassungsverfahren etabliert. Die Auswahl der Bewerber erfolgt zum Teil durch Eignungstests, häufig jedoch ebenfalls anhand des Notendurchschnitts. De facto wird also auch in diesem Bereich eine Numerus-Clausus-Regelung praktiziert.

Die Rechtsgrundlagen einer Studienplatzklage

Wenn die Bewerbung für ein zulassungsbeschränktes Studienfach im ersten Anlauf nicht erfolgreich war, kann eine Studienplatzklage dabei helfen, das gewünschte Studium doch noch ohne Wartesemester zu beginnen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind im Grundgesetz verankert. § 12 des deutschen Grundgesetzes sichert allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf freie Berufswahl zu - die freie Wahl des Studienfaches ist hier eingeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen: Rechtlich zulässig ist ein Numerus Clausus nur dann, wenn die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft wurden und tatsächlich keine Studienplätze mehr vorhanden sind.

In der Praxis planen die Hochschulen jedoch oft mit sogenannten Überhängen - im Vergleich zu den angebotenen Studienplätzen sind ihre Kapazitäten deutlich höher. Betroffen sind hiervon sowohl die Numerus-Clausus-Fächer als auch Studiengänge, die einer hochschulinternen Zulassungsbeschränkung unterliegen. Bei einer Studienplatzklage müssen die Hochschulen beweisen, dass sie im jeweiligen Studiengang tatsächlich über keine zusätzlichen Studienplätze verfügen.

Der Ablauf einer Studienplatzklage

Für das Einreichen einer Studienplatzklage ist anwaltliche Unterstützung nötig. Der Anwalt stellt bei der Hochschule einen Antrag auf eine sogenannte außerkapazitäre Studienzulassung, der allerdings fast nie erfolgreich ist. Parallel dazu reicht er beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Überprüfung der Studienplatzkapazitäten. Die meisten Studienplatzklagen werden durch mehrere Kläger eingereicht. Wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, im betreffenden Fach das Fehlen entsprechender Kapazitäten nachzuweisen, erhalten sie die noch vorhandenen Studienplätze. Zum Teil erklären sich die Hochschulen auch zu einem außergerichtlichen Vergleich bereit - auch hier besteht das Ergebnis in einem sicheren Studienplatz.

Eine Studienplatzklage ist grundsätzlich für alle Studiengänge möglich, für die eine Zulassungsbeschränkung gilt. Die Klage muss direkt gegen die betreffende Hochschule gerichtet werden. Bei Bewerbungen an mehreren Hochschulen erfolgen nach einer Ablehnung parallele Klagen. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Studienplatzklage sind eine frist- und formgerechte Studienbewerbung sowie das Vorliegen der Hochschulreife.

Erfolgsaussichten für eine Studienplatzklage

Pauschale Aussagen über den Erfolg einer solchen Klage können nicht getroffen werden. Hier spielen insbesondere das Studienfach und der Charakter des Studienfaches eine Rolle. Die Erfolgsquoten für ein Studium der Humanmedizin liegen zwischen 50 und 70 Prozent, im Studiengang Psychologie und bei Lehramtsstudiengängen sind sie deutlich höher. In Bachelorstudiengängen liegen die Erfolgsquoten vor allem bei mehreren Klagen bei nahezu 100 Prozent. Vergleichbare Daten für Masterstudiengänge sind bisher nicht verfügbar.

Die Kosten einer Studienplatzklage

Abgelehnte Bewerber, die sich für eine Studienplatzklage entscheiden, müssen die Kosten für den eigenen Anwalt und den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtsgebühren zahlen, falls sie den Prozess verlieren. Auch bei einem erfolgreichen Verfahren legen die Gerichte ihre Gebühren häufig auf die Kläger um. Eine Studienplatzklage, die sich nur auf eine Hochschule bezieht, verursacht Kosten in der Größenordnung ab 1.000 Euro. Bei mehreren parallel eingereichten Klagen oder Prozessen über mehrere Instanzen, können sie auf 6.000 bis 10.000 Euro steigen.

Studienplatzklage - mit anwaltlicher Unterstützung zum Erfolg

Mit der Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt sind die Chancen auf eine erfolgreiche Studienplatzklage in der Regel deutlich besser. Die Kanzlei Dr. Heinze & Partner hat sich unter anderem auf dieses Arbeitsfeld spezialisiert. Für jede Studienplatzklage entwickeln die Anwälte der Kanzlei eine individuelle Strategie, die auf verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Aspekten beruht. Ebenso fließen in die Begründung einer solchen Klage die Vorgaben des deutschen und europäischen Hochschulrechtes ein.

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass wir keine Garantie auf Korrektheit und dauerhafte Richtigkeit der Information geben können. Ebenso bieten wir keine rechtlichen Beratung und empfehlen Ihnen hierzu immer einen rechtlichen Beistand zu konsultieren.

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