Buchführungspflicht nach HGB und Steuerrecht

HGB
Unternehmen mit Eintragung ins Handelsregister unterliegen den Pflichten des HGB
"Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diese seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen § 235 HGB

Steuerrecht
Nach §140 / 141 AO auch Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintragung müssen die Abgabenordnung erfüllen.
Ferner stellt die Buchführung eine Kontrollmöglichkeit dar, mit der Inventurbestände mit Zu- und Abgänge verglichen werden können.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Allgemein gilt der Grundsatz von "Wahrheit und Klarheit" aus dem alle anderen abgeleitet werden können.

- Keine Buchung ohne Beleg --> Belegpflicht
- Vollständigkeit s.o.
- Zeitnah --> Die Belege sind zeitnah zu erfassen
- Geordnet --> Die Belege / Geschäftsvorfälle sind zu systematisieren
- Verständlich sein --> § 238 HGB:

"Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."

- Richtig --> Scheinbuchungen sind bspw. verboten

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