Anschaffungswertprinzip

Definition Anschaffungswertprinzip:

Das Anschaffungswertprinzip definiert sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften zur Zugangs- und Folgebewertung nach § 253 HGB. Danach dürfen erworbene Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungskosten in der Bilanz bewertet werden.

Bemessung der Anschaffungskosten:

Wie die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands zu ermitteln sind, gibt § 255 Abs. 1 HGB vor. Danach gelten Anschaffungskosten als die zu leistenden Aufwendungen, „um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.“

Rechnerisch ermitteln sich die Anschaffungskosten wie folgt:
= Listenpreis des Vermögensgegenstands (netto, ohne Mehrwertsteuer)
+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten zum Zeitpunkt des Erwerbs
+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten nach dem Erwerbszeitpunkt
./. Erlösschmälerungen

Als nachträgliche Anschaffungsnebenkosten zum Erwerbszeitpunkt gelten z.B. beim Erwerb einer Immobilie Kosten für die Einschaltung eines Maklers bzw. Vermittlungsprovisionen, Notarkosten und Kosten für die Grundbucheintragung. Beim Erwerb eines materiellen Vermögensgegenstands können z.B. Kosten für den Transport inkl. Transportversicherungsprämien und Zölle in Ansatz gebracht werden. Nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt werden Finanzierungskosten.

Des Weiteren können als nachträgliche Anschaffungskosten auch die Aufwendungen angesetzt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt für eine Investition zur Erweiterung des betrachteten Vermögensgegenstands aufgebracht werden.

Als Anschaffungspreisminderungen gelten z.B. Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe. Nicht gesetzlich geregelt ist die bilanzielle Behandlung von erhaltenen öffentlichen nicht-rückzahlbaren Zuschüssen. Als zulässig gilt die Behandlung solcher Zuschüsse als Anschaffungspreisminderung als Alternative zur erfolgswirksamen Vereinnahmung.

Fortführung der Anschaffungskosten:

Im weiteren Geschäftsverlauf sind die Anschaffungskosten gemäß § 253 Abs. 3 und 4 HGB fortzuführen, d.h. um die handelsrechtlich vorgeschriebenen planmäßigen bzw. außerplanmäßigen Abschreibungen zur Berücksichtigung eines Wertverlusts des Vermögensgegenstands infolge der betrieblichen (Ab-)Nutzung bzw. des Eintritts außergewöhnlicher funktions- und damit wertmindernder Ereignisse zu mindern.

Grenzen der Wertaufholung:

Gemäß § 253 Abs. 5 HGB darf allerdings der um außerplanmäßige Abschreibungen verminderte Wertansatz der ursprünglichen Anschaffungskosten nicht beibehalten werden, wenn die Abschreibungsgründe nicht mehr bestehen. Da die Anschaffungskosten gemäß § 253 Abs. 1 HGB als maximale Wertobergrenze definiert sind, dürfen diese erzwungenen Zuschreibungen allerdings nur bis zur Höhe der Anschaffungskosten - gemindert um planmäßige Abschreibungen - vorgenommen werden. Dies bewirkt, dass etwaige über die Anschaffungskosten hinausgehende Buchgewinne infolge von Wertsteigerungen nicht erfolgswirksam vereinnahmt werden dürfen. Die Realisierung dieser hierdurch entstehenden stillen Reserven ist erst im Falle einer Veräußerung des Vermögensgegenstands zulässig.

Weiterführende Literaturhinweise:

• A.G. Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009
• Horst W. Endriss (Hrsg.): Bilanzbuchhalter-Handbuch, 7. Auflage, nwb Verlag, Herne 2009
• Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.): Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010


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