Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist ein Bestandteil in der ordnungsmäßigen Buchhaltung und ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz. Es findet beim Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss Anwendung. Es besagt, dass vorhersehbare Verluste bereits vor dem Eintreffen berücksichtigt werden müssen. §252 Handelsgesetzbuch schreibt dieses Prinzip konkret vor.

Grundsatz und Anwendung

Die Regelung zur ungleichen Bewertung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten bezieht sich vor allem auf die nicht realisierten Verluste. Gewinne dürfen erst festgehalten werden, wenn diese tatsächlich stattgefunden haben. Das Imparitätsprinzip verlangt dies eben nicht bei der Berechnung von Verlusten. Hier gilt es, diese festzuhalten, auch wenn sie noch nicht eingetroffen sind.
Daraus lässt sich folgern, dass zukünftige Verluste anders behandelt werden als Gewinne.

Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip

Dass nur eingetroffene Gewinne ausgewiesen werden dürfen ist im Realisationsprinzip als Regelung fixiert worden. Dem gegenüber steht das Imparitätsprinzip, welches dazu verpflichtet, erkennbare Verluste auszuweisen.

Das Imparitätsprinzip als Teil des Vorsichtsprinzips

Das Prinzip zum Ausweisen möglicher Verluste ist ein Bereich des sogenannten „Vorsichtsprinzips“. Dieses umfasst weitere Regelungen des Bilanzrechtes und der Buchführung. Dazu gehören das eben erwähnte Realisationsprinzip und das Nominalwertprinzip.

Erweitere Regelungen

Damit dem Imparitätsprinzip Rechnung getragen werden kann, wurden weitere Regelungen beschlossen, die ein einwandfreies Ausweisen ermöglichen. Das in §253 Handelsgesetzbuch niedergeschriebene Niederstwertprinzip soll das Imparitätsprinzip unterstützen. Das Niederstwertprinzip besagt, dass bei Bilanzrechnungen stets der niedrigste Wert von Aktienkursen, Herstellungskosten oder Anschaffungskosten eines Gegenstandes für die Rechnung zu nehmen ist.
Einzelne Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen nehmen ebenfalls Bezug zum Imparitätsgesetz.

Die Typisierung des Imparitätsprinzips

Mit der Anwendung der Regelung soll das Realisationsprinzip eingeschränkt werden. Beide Prinzipien sind also voneinander abhängig und beeinflussen sich gegenseitig.
Man unterscheidet gegenwärtig zwischen zwei Formen des Imparitätsprinzips.
Das Prinzip der verlustfreien Bewertung ist der erste Typ. Hier spricht man von dem oben erwähnten Niederstwertprinzip.
Dem gegenüber steht das Prinzip der finanziellen Vorsorge. Demnach müssen Rückstellungen für scheinbar eintreffende Verluste, sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gebildet werden.

Gesetzliche Vorschriften zur Einhaltung des Imparitätsprinzips

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 253 Abs. 2 HGB
§ 253 Abs. 3 HGB


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